Eine Familie in Berlin muss zu viel gezahltes Bürgergeld nicht ans Jobcenter zurückzahlen. Dies entschied das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg und gab damit einer dreiköpfigen Familie recht, wie das Gericht am Mittwoch mitteilte . Wegen eines Rechenfehlers – brutto statt netto – hatte das Jobcenter der Familie zehn Monate lang insgesamt mehr als 3000 Euro zu viel gezahlt.
Die Familie hatte seit Juli 2020 Geld vom Jobcenter bezogen. Der Ehemann begann im Februar 2021, als Verkäufer in einem Lebensmittelladen zu arbeiten. Den Lohn von monatlich 1600 Euro netto gab er korrekt beim Jobcenter an, woraufhin dieses die zuvor bezahlten Leistungen reduzierte. Doch das Jobcenter ging fälschlicherweise von einem Bruttoeinkommen aus.
Als die Behörde den Fehler bemerkte, kürzte sie die Leistungen und forderte die zu viel gezahlten 3000 Euro von der Familie zurück. Daraufhin klagte die Familie vor dem Sozialgericht in Berlin. Das Gericht wies die Klage ab, die Familie ging in Berufung.
Das Landessozialgericht als nächste Instanz sah dies nun anders und gab der Berufung der Familie statt. Die Familie habe nicht grob fahrlässig gehandelt oder ihre Sorgfaltspflichten in besonders schwerem Maß verletzt, lautete die Argumentation des Gerichts.
Bei komplizierten Berechnungen wie bei den Bescheiden zur Grundsicherung müsse auch die persönliche Urteilsfähigkeit und Erkenntnismöglichkeit berücksichtigt werden, befand der Senat. Die Ehefrau, die den Bescheid gelesen habe, habe bei ihrer Vernehmung glaubhaft und nachvollziehbar angegeben, die Begriffe brutto und netto nicht sicher auseinanderhalten zu können.
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Daher habe sie auf die Richtigkeit des Bescheids vertrauen dürfen und nicht grob fahrlässig gehandelt. Maßgeblich für das Urteil war einem Gerichtssprecher zufolge die persönliche Urteilsfähigkeit der Ehefrau. Er betonte, dass das Urteil bei einer anderen Klägerin auch anders hätte ausfallen können.
Noch ist das Urteil nicht rechtskräftig. Eine Revision hat das Landessozialgericht nicht zugelassen. Das Jobcenter kann nun innerhalb eines Monats beim Bundessozialgericht die Zulassung einer Revision beantragen.